Grenzüberschreitende Steuergestaltungen mitteilen


Allgemeine Informationen

Sie sind seit dem 1. Juli 2020 als Intermediär oder Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung dazu verpflichtet, von Ihnen vermarktete, konzipierte, organisierte, zur Nutzung bereitgestellte, oder selbst genutzte betriebene oder verwaltete grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der Europäischen Union (EU) mitzuteilen, sobald diese aufgrund gesetzlich definierter Kennzeichen auf ein potentielles Risiko der Steuervermeidung hindeuten.

Die primäre Mitteilungspflicht trifft den Intermediär.
Intermediär ist, wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung

Intermediäre können beispielsweise sein:

Nutzer sind von der Mitteilungspflicht nur dann betroffen, wenn Sie sich eines nicht in der EU mitteilungspflichtigen Intermediärs bedienen oder Sie als „Inhouse-Gestalter“ eine grenzüberschreitende Steuergestaltung selbst konzipiert haben.

Obliegt die Mitteilungspflicht einem Intermediär, der einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt, ist der Nutzer teilweise selbst zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet, wenn er den Intermediär nicht von der gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit entbindet (in Bezug auf seine persönlichen/nutzerbezogenen Daten).

Die Mitteilung über grenzüberschreitende Steuergestaltungen können Sie ausschließlich elektronisch und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das BZSt übermitteln.

Die mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen werden zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht.


Voraussetzungen

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen müssen mitteilen:

Dies können sein:

und

Sachliche Voraussetzungen:

Weitere Voraussetzungen:


Erforderliche Unterlagen

keine


Gebühren (Kosten)

keine


Fristen


Bearbeitungsdauer

Hinweis:
Für jede DAC6-Mitteilung erhalten Sie eine technische Rückmeldung in der Regel maximal 2 Tage, bei technischen Wartungsarbeiten bis zu 1 bis 2 Wochen


Anträge / Formulare


Verfahrensablauf

Die Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung müssen Sie elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

12.05.2021

Zuständige Stelle(n)

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Verständigungsverfahren
Adresse
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt