Erlaubnisse zum Umgang mit unversteuertem Kaffee beantragen


Allgemeine Informationen

Der Kauf und Verkauf von bestimmten Genussmitteln sind in der Regel steuerpflichtig. Dazu gehört auch Kaffee. Für den Umgang mit unversteuertem Kaffee brauchen Sie deshalb eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu,

Vor einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden, ob bestimmte Anforderungen in Ihrem Betrieb erfüllt sind, etwa im Hinblick auf

Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.

Je nach Konstellation benötigen Sie eine der folgenden Erlaubnisse:


Voraussetzungen

Besondere zusätzliche Anforderungen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Antragsformular.


Erforderliche Unterlagen

Für die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber in doppelter Ausführung:

Für die Erlaubnis als Versandhändler:

Für die Erlaubnis als Steuervertreter eines Versandhändlers:

Für die Erlaubnis als registrierter Versender in doppelter Ausführung:

Für die Erlaubnis zum nicht nur gelegentlichen Bezug von Kaffee/kaffeehaltigen Waren zu gewerblichen Zwecken:

Für die Erlaubnis zum Empfang zur Herstellung kaffeehaltiger Waren:


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.


Fristen

Es gibt keine Frist. Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis jedoch rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als registrierter Versender oder als Versandhändler, Steuervertreter eines Versandhändlers oder Dauerbezieher stellen.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 1 bis 3 Wochen. Sie hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles ab, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse.


Anträge / Formulare


Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie online über das Zoll-Portal oder per Post beantragen:

Erlaubnis online beantragen:

Verfahrensablauf per Post:


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Generalzolldirektion (GZD)


Fachlich freigegeben am

16.09.2024

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll