Als Botschaft, Konsulat oder deren Mitglied die Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

04.08.2026

Fristen

Den Antrag müssen Sie bis zum 31. Dezember des auf den Umsatz folgenden Jahres stellen.
Beispiel: Sie haben im August 2025 eine gekaufte Ware oder eine Dienstleistung erhalten. Den Antrag auf Befreiung müssen Sie bis spätestens 31.12.2026 stellen.


Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten per Post oder online beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

Wenn Sie den Antrag per Post stellen möchten:

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:


Weitere Informationen

Sie können einen nachträglichen Änderungsantrag stellen. Den sogenannten Nachtrag können Sie beim BZSt einreichen, wenn Sie beispielsweise einen fehlerhaften oder unvollständigen Antrag eingereicht haben.


Allgemeine Informationen

Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) kaufen, zahlen Sie darauf in der Regel Umsatzsteuer im jeweiligen EU-Mitgliedstaat. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der Umsatzsatzeuer befreien lassen. Dies gilt für:

Um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, benötigen Sie beim Kauf eine Bescheinigung für das ausländische Unternehmen. Diese können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Schwedt, Umsatzsteuer
Adresse
Passower Chaussee 3b
16303 Schwedt/Oder