Kurzzeitpflege in der Pflegeversicherung beantragen


Allgemeine Informationen

Ist Ihre Pflege vorübergehend zu Hause nicht möglich und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, können Sie für kurze Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt werden. Um Anspruch auf Kurzzeitpflege zu haben, müssen Sie zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein.

Kurzzeitpflege ist zum Beispiel möglich:

Sie haben Anspruch auf bis zu 8 Wochen stationäre Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr.

Für die Kurzzeitpflege steht – gemeinsam mit der Verhinderungspflege – ein "Gemeinsamer Jahresbetrag" für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Er beträgt im Jahr 2026 insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr. Die Pflegekasse übernimmt dabei die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

Während der Kurzzeitpflege wird Ihnen die Hälfte des bisher gezahlten anteiligen Pflegegeldes weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag wird das volle Pflegegeld gezahlt.

Darüber hinaus können Sie ebenfalls den Entlastungsbetrag für Kosten im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege verwenden, beispielsweise, um die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu finanzieren. Im Übrigen sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls Investitionskosten selbst zu tragen.

Die Kurzzeitpflege erfolgt in der Regel in einer dafür zugelassenen Einrichtung. Eine Übersicht erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.

In begründeten Einzelfällen besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Je nach Pflegekasse können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.


Gebühren (Kosten)

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Die Pflegekasse zahlt für Leistungen der Kurzzeitpflege bis zum Höchstbetrag je Kalenderjahr.

Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten der Kurzzeitpflege zahlen Sie selbst. Sofern der Entlastungsbetrag noch nicht aufgebraucht ist, können Eigenanteile hierfür darüber erstattet werden.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Bearbeitungsdauer

In der Regel dauert die Bearbeitung 2 Arbeitstage. Die Dauer hängt davon ab, ob alle Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. Sie kann je nach Komplexität des Einzelfalls abweichen.


Verfahrensablauf

Den Antrag auf Kurzzeitpflege können Sie bei der Pflegekasse formlos, zum Beispiel per Telefon, per E-Mail oder per Post stellen. Bei vielen Pflegekassen können Sie den Antrag auch persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.


Weitere Informationen

Unabhängig davon, ob Sie Anspruch auf Kurzzeitpflege haben, besteht ein eigenständiger Anspruch von Pflegebedürftigen auf pflegerische Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn die Pflegeperson der oder des Pflegebedürftigen dort gleichzeitig stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation in Anspruch nimmt.

Dieser Anspruch besteht ab Pflegegrad 1. Ist die pflegerische Versorgung in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht möglich, kann der Anspruch auch in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wahrgenommen werden.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)


Fachlich freigegeben am

29.09.2026

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)