Endgültige Zuschussabrechnung der Künstlersozialkasse


Allgemeine Informationen

Als erwerbsmäßig künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Person haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zuschüsse der Künstlersozialkasse. Die Zuschüsse betreffen die Kosten für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

Sie können einen Anspruch auf diese Zuschüsse haben, wenn Sie:

Sie erhalten die Zuschüsse monatlich als vorläufigen Zuschuss. Es sind also Abschlagszahlungen auf den endgültigen Zuschuss.

Nach Ende eines Jahres erhalten Sie eine endgültige Zuschussabrechnung. Sie basiert auf:

Die Künstlersozialkasse vergleicht die vorläufig gezahlten Zuschüsse mit dem tatsächlichen Zuschussanspruch. Dabei kann es zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen.

Wenn Sie die Angaben und Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen, fordert die Künstlersozialkasse die vorläufig gezahlten Zuschüsse zurück. Zudem verlieren Sie Ihren aktuellen Zuschussanspruch.

Wenn Sie die Unterlagen nachträglich einreichen, ist eine verspätete Zuschussabrechnung möglich. In diesem Fall können Sie wieder einen vorläufigen monatlichen Zuschuss erhalten.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Gegebenenfalls eine zusätzliche Bescheinigung über die monatlichen Aufwendungen, wenn Sie nicht im gesamten Jahr Zuschüsse erhalten haben. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Anfrage von Ihrer Krankenversicherung.


Gebühren (Kosten)

 Es fallen keine Kosten an.


Fristen

Die vollständigen Unterlagen für die endgültige Zuschussabrechnung müssen jeweils bis zum 31.05. des Folgejahres vorgelegt werden.


Verfahrensablauf

Die Abrechnung Ihres vorläufigen Zuschusses ist möglich, wenn Sie Ihre endgültigen Kosten für die private oder freiwillige gesetzliche Versicherung nachweisen. Hierfür erhalten Sie von der Künstlersozialkasse im April ein Schreiben mit einem Fragebogen.

Hinweis: Wenn die Künstlersozialkasse alle erforderlichen Angaben und Unterlagen hat, können Sie die Abrechnung des Zuschusses früher erhalten. Dazu müssen Sie die Angaben und Unterlagen entsprechend früher einreichen. Möglich ist das ab dem 01.01. eines Jahres für das abgelaufene Jahr.

Sie können der Künstlersozialkasse die erforderlichen Angaben und Unterlagen entweder online oder per Post übermitteln.

Online-Mitteilung: 

Mitteilung per Post:

Nach Eingang des Formulars, des Antwortbogens oder Ihrer Mitteilung prüft die Künstlersozialkasse Ihre Angaben sowie die Anlagen und rechnet Ihre Beitragszuschüsse für das Vorjahr endgültig ab. Die Abrechnung erhalten Sie von der Künstlersozialkasse per Post.

Sollten Rückfragen bestehen, setzt sich die Künstlersozialkasse per Post mit Ihnen in Verbindung.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fachlich freigegeben am

13.07.2023

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Künstlersozialkasse (KSK), Abteilung Versicherte
Postanschrift
Gökerstr. 14
26384 Wilhelmshaven
Postanschrift

26380 Wilhelmshaven


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