Nettoumsätze für Festsetzung der Filmabgabe für Videoprogrammanbieter und Videoabrufdienste melden


Allgemeine Informationen

Als Unternehmen, das Kinofilme verwertet, müsse Sie eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt (FFA) zahlen. Die Filmabgabe finanziert sämtliche Maßnahmen der Filmförderungsanstalt.

Die Höhe der Filmabgabe richtet sich nach Ihren abgabepflichtigen Nettoumsätzen. Den Prozentsatz der Filmabgabe legt die FFA auf Basis der gemeldeten Nettoumsätze des Vorjahres fest.

Für Videoprogrammanbieter gelten folgende Regelungen:

Für Video-on-Demand-Anbieter (VoD), also Videoabrufdienste, gelten folgende Regelungen:

Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie jeden Monat den Nettoumsatz aus abgabepflichtigen Kinofilmen an die FFA melden. Dabei müssen Sie:


Voraussetzungen

Die Filmabgabe müssen zahlen:

durch Vermietung oder Weiterverkauf verwerten und


Erforderliche Unterlagen

Für die Anmeldung oder Registrierung bei der FFA müssen Sie einreichen:

Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie der FFA melden:


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten für die Anmeldung und Registrierung bei der FFA sowie für die Meldung von Umsätzen zur Berechnung der Filmabgabe an.


Fristen

Anmeldung oder Registrierung bei der FFA:

Meldung und Zahlung der Filmabgabe:


Bearbeitungsdauer

Filmabgabe: Die fällige Abgabe wird Ihnen direkt nach Meldung der Umsatzzahlen im Portal angezeigt.


Verfahrensablauf

Sie müssen Ihre Umsatzzahlen zur Berechnung der Filmabgabe online der Filmförderungsanstalt melden.

Mit diesem Brief erhalten Sie auch weiteres Informationsmaterial zur Filmabgabe.


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)


Fachlich freigegeben am

08.05.2023

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Filmförderungsanstalt (FFA) / German Federal Film Board, Fachbereich Filmabgabe
Adresse
Große Präsidentenstraße 9
10178 Berlin, Stadt