Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland einholen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

24.08.2022

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja


Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)

Für Sie entstehen keine Kosten.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Allgemeine Informationen

Die Staatsangehörigkeit einer Fachkraft entscheidet darüber, ob sie oder er eine Erlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme in Deutschland benötigt. Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz benötigen keine Arbeitserlaubnis; Angehörige anderer Staaten (Drittstaaten) können sie unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.

Damit Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ausländische Arbeitskräfte aus Drittstaaten beschäftigen können, brauchen Ihre künftigen Arbeitskräfte für die Einreise ein Visum von der Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Herkunftsland oder einen Aufenthaltstitel von der kommunalen Ausländerbehörde in Deutschland. Beides muss ihnen erlauben, in Deutschland zu arbeiten oder eine Ausbildung zu machen. In vielen Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen, damit ein entsprechendes Visum oder ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Das ist auf verschiedene Arten möglich:

Die Vorabzustimmung ist ab dem Ausstellungsdatum 6 Monate gültig. Innerhalb dieses Zeitraums muss das Visum oder der Aufenthaltstitel erteilt werden, damit keine erneute Prüfung der Bundesagentur für Arbeit notwendig wird.


Verfahrensablauf

Um das Verfahren für die Vorabzustimmung einzuleiten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen:


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)