Praktikum für ausländische Studierende oder Hochschulabsolventinnen und -absolventen bestätigt bekommen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

12.08.2026

Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)

Es fallen keine Kosten an.


Voraussetzungen

Bei studienfachbezogenen Praktika in Praktikumsbetrieben:

Bei Praktika über Austauschorganisationen:


Erforderliche Unterlagen

Bei studienfachbezogenen Praktika in Praktikumsbetrieben:

Bei Praktika zu Weiterbildungszwecken für Austauschorganisationen:


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fristen

Eine Antragstellung ist frühestens 6 Monate vor Praktikumsbeginn möglich.


Allgemeine Informationen

Studierende beziehungsweise Hochschulabsolventinnen und -absolventen aus diesen Staaten benötigen unabhängig von der Dauer des Praktikums keine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit:

Ebenfalls keine Bestätigung ist bei EU-geförderten Programmen, wie Erasmus +, Horizont 2020 und dem Programm der Europäischen Nachbarschaftspolitik notwendig. Das gilt auch für Staatsangehörige anderer Länder.

Für Studierende mit anderen Staatsangehörigkeiten, die nicht an EU-geförderten Programmen teilnehmen, gelten folgende Regelungen:

Ein studienfachbezogenes Praktikum darf maximal 12 Monate dauern. Das Praktikum kann auch in mehreren Teilen durchgeführt werden, wenn dies von vornherein so vorgesehen war, um das Weiterbildungsziel zu erreichen. Allerdings müssen Sie in diesem Fall für jedes neue Praktikum einen neuen Antrag stellen.


Verfahrensablauf

Um die Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit für ein studienfachbezogenes Praktikum in Ihrem Praktikumsbetrieb einzuholen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

Sie können die Bestätigung des Einvernehmens schriftlich beantragen:

Bei Praktika über Austauschorganisationen übersendet die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung die vereinbarten Antragsunterlagen.

Alternativ können Sie die Bestätigung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung online beantragen. Gehen Sie dabei folgendermaßen vor:

Wenn Sie im Benutzerkonto der Onlinekommunikation zugestimmt haben, wird Ihnen die Entscheidung im Portal zur Verfügung gestellt. Sollten Sie der Onlinekommunikation nicht zugestimmt haben, wird Ihnen die Entscheidung per Post übermittelt.


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)