Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Messgeräte beantragen
Allgemeine Informationen
Eine Konformitätsbewertungsstelle (KBS), die die Übereinstimmung von Messgeräten mit den wesentlichen Anforderungen bewerten will, bedarf der Anerkennung (anerkannte Konformitätsbewertungsstelle).
Die Anerkennung erfolgt, wenn die Konformitätsbewertungsstelle
- dies beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) schriftlich (auch per E-Mail möglich) beantragt und
- sie für die Tätigkeiten akkreditiert ist.
Eine KBS muss nachweisen, dass sie die Kompetenz besitzt, das Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Diese sogenannte Akkreditierung erfolgt durch die DAkkS (die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH).
Voraussetzungen
Die Konformitätsbewertungsstelle (KBS) ist für ihre Tätigkeiten akkreditiert.
Erforderliche Unterlagen
- Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten und der Messgerätearten, für die sie Kompetenz beansprucht
- Akkreditierungsurkunde im Original oder in Kopie/pdf, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der die Akkreditierungsstelle bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 15 Mess- und Eichgesetz erfüllt
Gebühren (Kosten)
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Fristen
Für Sie fallen grundsätzlich keine Fristen an. Die Anerkennung wird befristet ausgesprochen. Ein Antrag auf Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf der Frist gestellt werden, um einen lückenlosen Übergang zu gewährleisten.
Anträge / Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Verfahrensablauf
Konformitätsbewertungsstellen (KBS) können die Anerkennung erlangen, indem sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Akkreditierungsurkunde vorlegen.
- Die Beantragung auf Anerkennung können Sie per Brief oder E-Mail stellen.
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Senden Sie alles an das BMWK.
Sie erhalten einen Bescheid.
Rechtsgrundlage
- §13 Absatz 1, Mess- und Eichgesetz (MessEG)
- Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Fachlich freigegeben am
03.11.2022Zuständige Stelle(n)
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
Adresse
Scharnhorststraße 34-37
10115 Berlin, Stadt
Postanschrift
10100 Berlin, Stadt
Adresse
Villemombler Straße 76
53123 Bonn, Stadt
Messwesen (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)
Postanschrift
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
11019 Berlin, Stadt