Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Teil-66-Lizenz beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

02.06.2023

Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Für die Ausstellung einer Lizenz bei Neubeantragung oder Änderung fällt eine Gebühr an. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

Gebühr
35 EUR (FIX)

Für die Ausstellung einer Zweitschrift fällt eine Gebühr an. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

Gebühr
14455 EUR (FIX)

Für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit fällt eine Gebühr an. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Für die Antragsprüfung zur Ersterteilung einer Lizenz fällt eine von der Kategorie abhängige Gebühr an. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Für die Antragsprüfung zu Erweiterungen um Kategorieberechtigungen fällt eine Gebühr an. Der Kostenrahmen beträgt 50 bis 100 Prozent der Gebühren zur Ersterteilung. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Für die Antragsprüfung zur Erteilung von Luftfahrzeugmusterberechtigungen fällt eine Gebühr an, je Muster oder je Gruppenberechtigung. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Für die Löschung von eingetragenen Einschränkungen zur kategoriebezogene Grundwissensergänzung fällt eine Gebühr an. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Für die Löschung von eingetragenen Einschränkungen fällt eine auf das Luftfahrzeug musterbezogene Gebühr an. Der Kostenrahmen beträgt 50 Prozent der jeweiligen musterbezogenen Ersterteilungsgebühr. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

Abgabe
EUR (VARIABEL)

Für die Löschung von eingetragenen Einschränkungen fällt eine Gebühr an: 150,00 EUR je Bauweise, jedoch höchstens 600,00 EUR bei gemeinsamer Beantragung der Löschung über mehrere Bauweisen. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

Abgabe
150 EUR (FIX)

Für die Löschung der Einschränkung zur Druckkabine fällt eine Gebühr an. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)


Fristen

Dokumente, die zum Nachweis des Grundwissens und Erfahrungen eingereicht werden, dürfen nicht älter als 10 Jahre sein.

Belegte Musterkurse dürfen nicht älter als 3 Jahre sein (ab 1. Schulungstag).


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 


Erforderliche Unterlagen

Nachweis der Zuverlässigkeit

Welche Unterlagen in ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.


Voraussetzungen

Um eine Angelegenheit in Zusammenhang mit einer Teil-66-Lizenz in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie als Antragstellerin oder Antragsteller eine natürliche Person (aus dem Inland, einem EU-Staat oder Drittstaat) sein.

Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Das Luftfahrt-Bundesamt ist nicht zuständig für Lizenzinhaberinnen und Lizenzinhaber, deren Lizenz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder dem EU-Luftrecht angeschlossenen Staat ausgestellt wurde. Ausgenommen ist der Lizenztransfer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem dem EU-Luftrecht angeschlossenen Staat zum Luftfahrt-Bundesamt.

Um bestimmte Kategorien und Berechtigungen beantragen zu können, müssen Sie alle dafür relevanten theoretischen und praktischen Prüfungen bestanden haben und über die jeweils relevanten praktischen Erfahrungen verfügen.


Verfahrensablauf

Um eine Angelegenheit in Zusammenhang mit einer Teil-66-Lizenz online zu beantragen, gehen Sie bitte wie folgt vor:


Allgemeine Informationen

Zur Durchführung von Prüfaufgaben und -tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen brauchen Sie in der Regel eine gültige Teil-66-Lizenz.

Um Tätigkeiten als Freigabeberechtigtes Personal nach Teil-66 auszuführen, können Sie beim Luftfahrtbundesamt beantragen: 

Sie können auch Anträge zu mehreren Angelegenheiten gemeinsam stellen, wobei Sie den Lizenztransfer und den Erstantrag nicht mit anderen Anträgen kombinieren können.

Für die Beantragung sind folgende Angaben nötig:

Hinweise:

Beachten Sie, dass Sie bei einem Lizenztransfer Ihre Teil-66-Lizenz im Original an   das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) senden müssen. Vergewissern Sie sich, dass das LBA über Ihren Lizenztransfer informiert ist.

Bei der Beantragung einer Zweitschrift müssen Sie eine eidesstattliche Erklärung oder polizeiliche Anzeige über Verlust der Lizenz hochladen.


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Adresse
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig

Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Sachgebiet T22, Technisches Personal
Postanschrift

38001 Braunschweig