Luftsicherheitsprogramm für ausländisches Luftfahrtunternehmen beantragen


Allgemeine Informationen

Ausländische Luftfahrtunternehmen, die innerhalb der Europäischen Union (EU) Flüge durchführen, müssen ein Luftsicherheitsprogramm erstellen und fortentwickeln. Das Luftsicherheitsprogramm beschreibt Maßnahmen, die ein Luftfahrtunternehmen anwendet, um einen sicheren Luftverkehr zu gewährleisten. Dies dient insbesondere dazu, um Flugzeugentführungen, Sabotageakte und terroristische Anschläge zu verhindern.

Als ausländisches Luftfahrtunternehmen, das beabsichtigt, Verkehrsflughäfen der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen, müssen Sie ein Luftsicherheitsprogramm erstellen und dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zur Zulassung vorlegen.

Warum brauche ich die Zulassung?

Ein zugelassenes Luftsicherheitsprogramm ist eine Voraussetzung für die Erteilung

Wie lange ist das zugelassene Luftsicherheitsprogramm gültig?

Ein zugelassenes Luftsicherheitsprogramm für ausländische Luftfahrtunternehmen ist unbegrenzt gültig.

Spätestens 5 Jahre nach der Zulassung wird aber geprüft, ob das Luftsicherheitsprogramm es noch den dann geltenden Vorschriften entspricht.

Sie sind daher verpflichtet, alle Änderungen, die das Luftsicherheitsprogramm betreffen, fortlaufend an das Luftfahrt-Bundesamt zu melden.

Welche Ausnahmen gibt es?

In folgenden Fällen kann von einer Zulassung des Luftsicherheitsprogramms abgesehen werden:

Die Ausnahmen gelten nicht für die Zulassung von Sonder-Luftsicherheitsprogrammen für Einflüge nach Berlin.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Wenn keine Luftsicherheitsbeauftragten benannt wurden oder die antragsstellende Person nicht der oder die Luftsicherheitsbeauftragte ist:

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.


Gebühren (Kosten)

Die Gebühren richten sich nach der Luftsicherheitsgebührenverordnung. Durch die Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung gelten seit dem 01.02.2024 neue Gebührenpflichten. Die Gebühr ist abhängig von der Größe des Luftfahrzeugs und von dem Inhalt des Luftsicherheitsprogramms.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Verfahrensablauf

Um die Zulassung eines Luftsicherheitsprogramms zu beantragen, gehen Sie bitte wie folgt vor:


Weitere Informationen

Luftfahrtunternehmen sind dazu verpflichtet, sämtliche Änderungen, die das Luftsicherheitsprogramm betreffen, an das Luftfahrt-Bundesamt zu melden.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV)


Fachlich freigegeben am

01.07.2025

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Adresse
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig

Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat S 5
Postanschrift

38144 Braunschweig