Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden


Allgemeine Informationen

Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet Sie als in Deutschland tätiger Wirtschaftsakteur oder Wirtschaftsakteurin, bei der Geldwäscheprävention mitzuwirken. Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden daher auch „Verpflichtete“ genannt. Dazu gehören unter anderem

Unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion sind Sie verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) zu schicken. Die FIU ist eine Direktion innerhalb der Generalzolldirektion.

Die Meldepflicht gilt unabhängig

Der im Geldwäschegesetz aufgeführte Schwellenwert von 10.000 EUR (beziehungsweise  2.000 EUR bei bestimmten Sachverhalten) bezieht sich auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten für Güterhändlerinnen und Güterhändler und Kunstvermittlerinnen und Kunstvermittler und nicht für die Meldepflicht.

Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention, zu der auch die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung gehört, können für Sie schwerwiegende Folgen haben. Für Pflichtverletzungen nach dem Geldwäschegesetz, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen und die keines direkten Bezugs zu einer Geldwäschestraftat bedürfen,


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.


Fristen

Bei Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Sie unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die FIU schicken.


Verfahrensablauf

Verdachtsmeldungen müssen Sie der FIU grundsätzlich online über das Anwendungsprogramm "goAMLWeb" schicken. Es dient Ihnen als Meldeportal. Die Abgabe einer Meldung auf dem amtlichen Formular per Fax ist zulässig ab einer zweistündigen Störung der elektronischen Übermittlung einer Verdachtsmeldung sowie bei einer Erstmeldung.

Die Nutzung von "goAML Web" setzt voraus, dass Sie sich zuvor einmalig registrieren.  Die Registrierung ist seit dem 01.01.2024 für alle Verpflichteten gesetzlich notwendig:

Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung dürfen Sie die zugrunde liegende Transaktion zunächst nicht durchführen. Ist eine Meldung abgeschickt, darf eine in diesem Zusammenhang stehende Transaktion frühestens dann ausgeführt werden, wenn


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

24.06.2024

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD), Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
Postanschrift

Postfach:85 05 55
51030 Köln, Stadt