Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für zugelassene Elektrofahrzeuge


Allgemeine Informationen

Zur Förderung der Elektromobilität sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz eine befristete Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge sowie eine sich daran anschließende Steuerermäßigung um 50 Prozent vor.

Reine Elektrofahrzeuge

Als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eines reinen Elektroautos sind Sie ab dem Tag der Erstzulassung für einen befristeten Zeitraum von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Für Sie gelten dann folgende Regelungen: 

Als reine Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gelten:

Nachträglich umgerüstete Elektrofahrzeuge

Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist ebenfalls für nachträglich auf reinen Elektroantrieb umgerüstete Fahrzeuge gültig. Sofern alle Voraussetzungen für Ihr umgerüstetes Elektrofahrzeug zutreffen, werden Sie für die Dauer von 10 Jahren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, längstens jedoch bis zum 31.12.2035. Die Steuervergünstigungen für umgerüstete Fahrzeuge mit Elektroantrieb gelten ab dem Tag der Umrüstung, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzung als erfüllt feststellt.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Sowohl die Steuerbefreiung als auch die sich daran anschließende Steuerermäßigung werden vollautomatisiert gewährt. Sie müssen keine Unterlagen einreichen.


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an. 


Fristen


Verfahrensablauf

Für neu zugelassene reine Elektrofahrzeuge gilt:

Für nachträglich auf reinen Elektroantrieb umgerüstete Fahrzeuge gilt:

Ergibt sich aus den von der Zulassungsbehörde übermittelten Daten, dass ein begünstigtes Elektrofahrzeug vorliegt, erhalten Sie automatisch einen Bescheid des zuständigen Hauptzollamts über die Gewährung der Steuerbefreiung beziehungsweise Steuerermäßigung.


Weitere Informationen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

11.12.2025

Zuständige Stelle(n)