Luftverkehrsteuer anmelden und bezahlen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Luftverkehrsunternehmen gewerblich Personen von Deutschland aus befördern, müssen Sie Luftverkehrsteuer seit dem 1. März 2026 beim Hauptzollamt Frankfurt am Main anmelden und zahlen. Der nicht gewerbliche Passagierflugverkehr bei Beförderung durch Privatpersonen sowie Frachtflüge sind von der Steuer ausgeschlossen. Besteuert werden grundsätzlich alle Abflüge mit Flugzeugen und Drehflüglern von deutschen Flughäfen. Für die Luftverkehrsteuer registrierte Steuerschuldner, also Luftverkehrsunternehmen oder deren steuerliche Beauftragte, müssen monatlich eine Steueranmeldung erstellen.

Wenn Sie nicht für die Steuer registriert sind, sind Sie verpflichtet, die Steueranmeldung unverzüglich für jeden Abflug abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.

Die Luftverkehrsteuer bemisst sich pro Passagierin beziehungsweise Passagier nach der Entfernung zum Zielort und ist in 3 Distanzklassen gegliedert.

Die Distanzklasse 1 umfasst:

Die Distanzklasse 2 umfasst:

In die Distanzklasse 3 fallen alle weiteren Ziele, die nicht von den Distanzklassen 1 oder 2 erfasst sind.

Eine vollständige Liste der Länder, die zu den Distanzklassen 1 und 2 gehören, finden Sie in den Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes. Die Steuersätze je Distanzklasse werden jeweils mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr prozentual abgesenkt, sofern das Luftverkehrsteueraufkommen in dem Vorjahr den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt.

Für sogenannte Inselflüge, also Flüge von inländischen und zu inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinseln, gilt ein ermäßigter Steuersatz. Dieser beträgt 20 Prozent des Normalsteuersatzes und gilt:

In einigen Fällen können Abflüge von der Luftverkehrsteuer befreit werden, zum Beispiel:


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Für die Anmeldung entstehen keine Kosten.


Fristen


Verfahrensablauf

Sie können die Luftverkehrsteuer online über das Zoll-Portal oder per Post, E-Mail oder Fax anmelden.

Steuer im Zoll-Portal online anmelden:

Steuer per Post, E-Mail, Fax anmelden:

Das Hauptzollamt Frankfurt am Main kann eine Sicherheit von Ihnen verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Höhe der Sicherheit kann höchstens die Höhe der Steuer betragen, die voraussichtlich für 2 Kalendermonate entsteht.


Weitere Informationen

Ab dem 1. März 2026 ist das Hauptzollamt Frankfurt am Main allein und bundesweit zuständig für die Festsetzung und Erhebung der Luftverkehrsteuer einschließlich der Anordnung und Auswertung der betreffenden Außenprüfungen. Für Außenprüfungen und Überwachungsmaßnahmen (Prüfungsdienst) sind die dezentralen Hauptzollämter zuständig.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

17.03.2026

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD), Service Desk Zoll (Anwenderfragen)

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

Hauptzollamt Frankfurt am Main, Zentrale Stelle Luftverkehrsteuer
Postanschrift
Hahnstraße 68-70
Postfach:18 04 32
60528 Frankfurt am Main

Service Desk ITZBund