Sperrvermerk zur Religionszugehörigkeit einlegen


Allgemeine Informationen

Kirchensteuerpflichtige Personen müssen die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer entrichten. Dafür müssen die zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen, zum Beispiel Banken, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen, ob ihre Kundinnen und Kunden einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt.

Sie als Kundin oder Kunde können dieser automatisierten Abfrage Ihrer Religionszugehörigkeit mit dem Einlegen eines Sperrvermerks widersprechen. Der Sperrvermerk ändert jedoch nichts an der Pflicht gegebenenfalls Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer zu entrichten. Die zur Abführung verpflichtete Stelle kann dies nur nicht mehr für Sie erledigen. Wenn Sie einen Sperrvermerk einlegen, sind Sie stattdessen verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, um die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer selbst zu entrichten.

Ihren Sperrvermerk legen Sie online über das BZSt-Online-Portal (BOP) ein. Alternativ können Sie den Sperrvermerk auch per Briefpost beim BZSt einlegen.

Für das Einlegen des Sperrvermerks über das BOP müssen Sie sich vorher dort registrieren.


Voraussetzungen

Sperrvermerk können einlegen:

Weitere Voraussetzungen:


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.


Fristen


Bearbeitungsdauer


Anträge / Formulare


Verfahrensablauf

Sie müssen Ihren Sperrvermerk online über das BZSt-Online-Portal (BOP) oder schriftlich beim BZSt einlegen.

Onlineverfahren:

Schriftliches Verfahren:


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Auftrag des Einheitlichen Ansprechpartners der Länder (EAP)


Fachlich freigegeben am

03.03.2022

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Kirchensteuerabzug
Adresse

11055 Berlin, Stadt