Entlastung vom deutschen Steuerabzug gemäß § 50c EStG erhalten


Allgemeine Informationen

Inländische Einkünfte von ausländischen Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Lizenzgeberinnen und Lizenzgebern und Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräten unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) besteuert diese Einkünfte in einem Steuerabzugsverfahren.

Sie können beim BZSt einen Antrag auf Entlastung von der deutschen Abzugsteuer stellen. Ausländische Steuerpflichtige werden vom deutschen Steuerabzug entlastet, indem

In Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind:

Eine Entlastung vom deutschen Steuerabzug kann nur erfolgen, wenn es zwischen Deutschland und Ihrem Ansässigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt.

Wenn es kein DBA gibt, können Sie eine etwaige Doppelbesteuerung allenfalls durch entsprechende nationale Regelungen im Ansässigkeitsstaat vermeiden.

Anträge auf Entlastung vom Steuerabzug werden vom BZSt bearbeitet.


Voraussetzungen

Anträge können stellen:

Weitere Voraussetzungen:

Zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat muss ein Doppelbesteuerungsabkommen existieren.


Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

Wenn Sie für eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse einen Antrag stellen, müssen Sie zudem folgende Unterlagen beifügen:

Weitere zur Prüfung erforderliche Unterlagen fordert das BZSt bei Bedarf an.


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.


Fristen

für Erstattungsanträge: innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vergütungen bezogen wurden beziehungsweise nicht vor Ablauf 1 Jahres nach Entrichtung der Steuerabzugsbeträge


Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Abzugsteuerentlastung im BZSt-Online-Portal (BOP) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St II 9 stellen.  

Online-Antrag:

Schriftlicher Antrag:  

Ein schriftlicher Papierantrag ist nur noch für Härtefälle vorgesehen. Voraussetzung für einen schriftlichen Antrag ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller keine Möglichkeit hat, einen Antrag über das BOP zu stellen.

Wenn dem formlosen Antrag auf Anerkennung eines Härtefalls stattgegeben wird, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller das Antragsformular per Brief.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

25.06.2024

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Adresse
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt
(Hauptsitz Bonn-Beuel)

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St II 9 / Abzugsteuern
Adresse
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt