Finanzkonteninformationen nach dem FATCA-Abkommen melden


Allgemeine Informationen

Im Rahmen des FATCA-Abkommens tauschen Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) Daten über Finanzkonten aus. FATCA steht dabei für den „Foreign Account Tax Compliance Act“. Ziel des Abkommens ist es, Besteuerungsgrundlagen von Kapitaleinkünften richtig und vollständig zu erfassen und Steuerhinterziehung einzudämmen. Als Finanzinstitut, also beispielsweise als Bank oder Versicherung, müssen Sie meldepflichtige Finanzkontodaten von Kundinnen und Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

Folgende Informationen müssen Sie dabei unter anderem melden:

Als Finanzinstitut müssen Sie bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten, um meldepflichtige Finanzkonten zu identifizieren. Dazu gehört, Selbstauskünfte einzuholen, um zu bestimmen, wo Ihre Kundinnen und Kunden steuerlich ansässig sind. Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber müssen die Selbstauskunft ausfüllen, unterschreiben und Ihnen zukommen lassen. Liegen Ihnen mögliche Indizien für ein meldepflichtiges Konto vor und die Kundin oder der Kunde teilt nach Aufforderung zur Selbstauskunft die notwendigen Informationen nicht mit, müssen Sie auch die unvollständigen Daten melden.


Voraussetzungen

 Sie müssen bei der Identifizierung und Meldung von US-amerikanischen meldepflichtigen Konten die im Abkommen definierten Melde- und Sorgfaltspflichten beachten.


Erforderliche Unterlagen

keine


Gebühren (Kosten)

keine


Fristen

Sie müssen die Kontoinhaberinnen und -Inhaber jährlich melden, und zwar bis zum 31.07. eines Kalenderjahres für das jeweilige Vorjahr.


Verfahrensablauf

Als meldepflichtiges Finanzinstitut müssen Sie Ihre Finanzkontendaten nach festgelegten Kriterien auf die steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber oder der beherrschenden Personen in einem Meldestaat überprüfen. Wenn Sie bei Kundinnen oder Kunden vermuten, dass diese in den USA steuerpflichtig sind, sollten Sie sie um eine Selbstauskunft bitten. So können Sie Ihre Vermutung bestätigen oder mit Nachweisen widerlegen. Mögliche Anhaltspunkte können sein:

Die nach den Sorgfaltspflichten ermittelten Finanzkontendaten müssen Sie jährlich in elektronischer Form an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln:


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

04.08.2026

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Adresse
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt
(Hauptsitz Bonn-Beuel)

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Zuständigkeitsbereich FATCA
Adresse
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt