Erlaubnis zum Umgang mit Alkoholerzeugnissen beantragen


Allgemeine Informationen

Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, unter bestimmten Voraussetzungen mit nicht versteuerten Alkoholerzeugnissen umzugehen, beispielsweise als Hersteller oder Lieferant. Vor Erteilung einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf

Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Erledigung und Einhaltung von Steuerbelangen relevanten Personen in Ihrem Betrieb.

Die Erlaubnis benötigen Sie unter anderem, wenn Sie zu den folgenden Gruppen gehören:


Voraussetzungen

Detaillierte Informationen über die jeweiligen Voraussetzungen einer Erlaubnis finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.


Erforderliche Unterlagen

Für die „Erlaubnis als Steuerlagerinhaber“ zusätzlich jeweils 2-fach:

Für die „Dauererlaubnis als registrierter Empfänger“ zusätzlich jeweils 2-fach:

Für die „Erlaubnis als registrierter Versender“ zusätzlich jeweils 2-fach:

Detaillierte Informationen über die jeweils benötigten Unterlagen finden Sie in den Formularen. Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.


Gebühren (Kosten)

Für die Antragsstellung fallen keine Kosten an. Gegebenenfalls ist aber eine Sicherheitsleistung erforderlich.


Fristen

Es gibt keine Frist. Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis jedoch rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als „registrierter Versender“ oder „registrierter Empfänger“ stellen.


Anträge / Formulare


Verfahrensablauf

Alle Erlaubnisse müssen im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt online oder per Post beantragt werden.

Antrag im Zoll-Portal:

 Antrag per Post:


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Generalzolldirektion (GZD)


Fachlich freigegeben am

16.09.2024

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll