Steuerermäßigung für die Landstromversorgung von Wasserfahrzeugen beantragen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie für Ihre Wasserfahrzeuge während der Hafenliegezeit Landstrom nutzen, gilt in vielen Fällen ein ermäßigter Stromsteuersatz.

Anspruch auf Stromsteuerermäßigung haben Sie, wenn Sie

Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebietes betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im deutschen Steuergebiet, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Die Stromsteuer wird anhand der Einheit Megawattstunden (MWh) bemessen. Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 EUR je Megawattstunde. Bei einer Steuerermäßigung wegen Landstromversorgung im Hafen liegender Wasserfahrzeuge reduziert sich die Steuer um 20,00 EUR. Sie beträgt dann nur noch 0,50 EUR je Megawattstunde.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten für Sie an.


Fristen

Es gibt keine Fristen.


Verfahrensablauf

Den Antrag auf Steuerermäßigung für Landstromversorgung können Sie schriftlich oder online beim örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen.

Schriftlicher Antrag

Online-Antrag


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

22.09.2023

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll