Feststellung der Unbedenklichkeit neuer oder veränderter Versicherungsbedingungen von Pensionskassen


Allgemeine Informationen

Pensionskassen müssen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Änderungen von Versicherungsbedingungen vorlegen, die bisher nicht von der BaFin genehmigt werden mussten.

Erhebt die BaFin innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage keine Einwände oder stellt sie schon vorher die Unbedenklichkeit fest, werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wirksam. Sie benötigen keine Genehmigung.

Das gleiche Verfahren gilt für die Einführung neuer Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, die nicht reguliert sind (im Sinne § 233 VAG).
 


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Die BaFin erhebt eine Gebühr nach Zeitaufwand.


Fristen

Es gibt keine Frist. Sie dürfen lediglich AVB verwenden, deren Unbedenklichkeit festgestellt wurde oder von deren Unbedenklichkeit 3 Monate nach Vorlage bei der BaFin ausgegangen werden darf.


Verfahrensablauf

Um online neue oder geänderte Versicherungsbedingungen bei der BaFin einzureichen, gehen Sie folgendermaßen vor:


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Rechtsgrundlage

§ 234 Absatz 2 Satz 3 VAG


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

18.08.2023

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Adresse
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn, Stadt
(Anschrift Bonn)
Postanschrift

Postfach:1253
53002 Bonn, Stadt
Adresse
Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt am Main
(Anschrift Frankfurt am Main)
Postanschrift

Postfach:500154
60306 Frankfurt am Main

(allgemein)

(mit qualifizierter elektronischer Signatur)

(speziell für Bestellanzeigen betreffend Aufsichts- und Verwaltungsratsmitglieder)