Wertpapierprospekte billigen lassen


Allgemeine Informationen

In Wertpapierprospekten können sich Anlegerinnen und Anleger über Wertpapiere und Emittenten informieren. Die Prospekte helfen Anlegerinnen und Anlegern, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. In Deutschland sind diese Prospekte in der Regel gesetzlich verpflichtend. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die Prospektpflicht nicht gilt.

Wenn für Ihr Wertpapier eine Prospektpflicht besteht, müssen Sie den dazugehörigen Prospekt veröffentlichen, bevor das Wertpapier öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wird. Der Prospekt muss gesetzliche Mindestangaben enthalten, die die EU-Prospektverordnung festlegt. Außerdem muss der Prospekt von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor Veröffentlichung gebilligt werden.

Die BaFin prüft, ob der Prospekt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wichtig ist, dass er vollständige, verständliche und widerspruchsfreie Informationen über das Wertpapier enthält. Die BaFin bewertet jedoch nicht, die Seriosität Ihres Angebots. 

Sie können den Prospekt zur Prüfung ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) einreichen


Voraussetzungen

Der Prospekt muss inhaltlich und formell den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Es fallen Gebühren gemäß der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV) an.


Bearbeitungsdauer


Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Verfahrensablauf

Sie können den Antrag zur Billigung online einreichen:

Wenn die Unterlagen vollständig sind und der Wertpapierprospekt die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, bekommen Sie eine Mitteilung der BaFin über die Billigung. Wenn der Prospekt die Anforderungen nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig sind, informiert Sie die BaFin darüber. Sie haben dann die Möglichkeit, die Mängel zu korrigieren.


Rechtsgrundlage

Art. 20 PVO 2017/1129


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

12.05.2022

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), MVP-Antragsverfahren
Adresse
Marie-Curie-Str. 24 - 28
60439 Frankfurt am Main

(für technische Fragen zum MVP Portal)

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Referat WA 52
Adresse
Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt am Main


(Bei technischen Fragen im laufenden Verfahren.)

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Referat WA 53
Adresse
Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt am Main


(Bei technischen Fragen im laufenden Verfahren.)