Selbstauskunft aus der Nationalen Verstoßdatei im Seefischereigesetz beantragen


Rechtsgrundlage


Zuständige Stelle


Fachlich freigegeben am

12.04.2022

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja


Gebühr

Gebühr
17 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Zahlungsweise: Überweisung / SEPA-Überweisung


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)


Verfahrensablauf

Die Selbstauskunft aus der Nationalen Verstoßdatei können Sie schriftlich per Post oder online beantragen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich per Post stellen möchten:

Wenn Sie den Antrag elektronisch stellen möchten, können Sie den Online-Dienst nutzen: 


Allgemeine Informationen

Eine Auskunft über den Sie betreffenden Inhalt in der Nationalen Verstoßdatei des Seefischereigesetzes können Sie bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beantragen.

In der Nationalen Verstoßdatei werden Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) der EU elektronisch gespeichert. Eingetragen werden Verstöße, die von deutschen Staatsangehörigen begangen wurden. Auch Verstöße, die auf Fischereifahrzeugen begangen wurden, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, werden gespeichert.

Verstöße, die bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer oder der Ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands begangen wurden, werden ebenfalls dokumentiert. Darüber hinaus werden die Punkte für schwere Verstöße in die Verstoßdatei eingetragen.

Wenn Sie eine Selbstauskunft über die hinterlegten Daten möchten, können Sie einen Antrag auf Selbstauskunft stellen.Es besteht auch die Möglichkeit, dass Ihre gesetzliche Vertreterin oder Ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag auf Selbstauskunft stellt.
 


Fristen

Es gibt keine Fristen.


Voraussetzungen

Sie müssen keine Voraussetzungen erfüllen. 


Weitere Informationen

Wenn Sie eine Fischereiförderung beantragen möchten, zum Beispiel nach dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), ist grundsätzlich eine Voraussetzung, dass für Sie keine Punkte für schwere Verstöße in der Verstoßdatei eingetragen sind. Sie müssen dann die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde ("Behörden-Auskunft") beantragen.


Erforderliche Unterlagen


Zuständige Stelle(n)