Beschwerde gegen Beschlüsse des DPMA einlegen


Allgemeine Informationen

Gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen, der Gebrauchsmusterstellen und Gebrauchsmusterabteilungen, der Markenstellen und Markenabteilungen sowie der Designstellen und Designabteilungen des DPMA können Sie Beschwerde einlegen. Wird beispielsweise Ihre Schutzrechtsanmeldung durch Beschluss zurückgewiesen, können Sie gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen.

In einem ersten Schritt prüft das DPMA in der Regel selbst, ob die Beschwerde zulässig und begründet ist. Ist dies der Fall, hilft es der Beschwerde selbst ab und hebt den Beschluss auf. Hält es die Beschwerde hingegen für unzulässig oder unbegründet, legt es die Beschwerde dem Bundespatentgericht vor. Das Bundespatentgericht entscheidet dann über die Beschwerde, unter Umständen nach einer mündlichen Verhandlung.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Der Beschwerde und allen Schriftsätzen soll eine Abschrift für die übrigen Verfahrensbeteiligten beigefügt werden.


Gebühren (Kosten)


Fristen


Bearbeitungsdauer

Im Durchschnitt 25 Monate


Anträge / Formulare

Formulare: keine

Schriftform nötig: Ja

Onlineverfahren möglich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Verfahrensablauf


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

18.03.2020

Zuständige Stelle(n)

Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), Dienststelle Jena
Postanschrift

07701 Jena