Unternehmen bei der Künstlersozialkasse neu oder wieder anmelden


Allgemeine Informationen

Mit der Künstlersozialversicherung sind selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Personen in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass dieser Personenkreis nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst zahlen muss.

Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen von selbständigen Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten verwerten.

Die Künstlersozialkasse prüft nach Ihrer Anmeldung, ob Sie ein abgabepflichtiges Unternehmen betreiben und in diesem Fall auch eine Künstlersozialabgabe zahlen müssen.

Es ist nicht relevant, in welcher Rechtsform Sie Ihr Unternehmen betreiben. Auch eine eventuell steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit befreit Sie nicht von einer möglichen Künstlersozialabgabepflicht.

Die Künstlersozialkasse berät Sie gerne.


Voraussetzungen

oder

und

Darüber hinaus sind auch Unternehmen abgabepflichtig, die eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

Vom Unternehmen werden in einem Kalenderjahr mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt, bei denen selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Personen beauftragt werden. Im Zusammenhang mit der Nutzung der in Anspruch genommenen Werke oder Leistungen sollen Einnahmen erzielt werden. Die dafür gezahlten Entgelte liegen jährlich über einer Summe von 450,00 EUR.


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Es fallen für Sie keine Kosten an.


Fristen

Ihre Anmeldung muss spätestens am 31.03. des Folgejahres erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Abgabepflicht im vorangegangenen Kalenderjahr erfüllt wurden.


Verfahrensablauf

Sie können Ihre Anmeldung online oder per Post übermitteln. 

Online-Anmeldung:

Anmeldung per Post:

Nach Eingang Ihrer Anmeldung prüft die Künstlersozialkasse Ihre Angaben. Sollten Rückfragen bestehen oder weitere Unterlagen benötigt werden, setzt sich die Künstlersozialkasse mit Ihnen in Verbindung.

Wenn die Künstlersozialkasse die Abgabepflicht bejaht:

Wenn die Künstlersozialkasse die Abgabepflicht verneint: 


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fachlich freigegeben am

04.12.2024

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)