Entlastung von der Energiesteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

25.09.2026

Gebühr

Abgabe
EUR (KOSTENFREI)


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Allgemeine Informationen

Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die unter anderem auf Kohle, Gas und Öl und andere Energieerzeugnisse erhoben wird. Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet: Wenn Sie die Steuer bezahlen müssen, müssen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Energiesteuer selbst berechnen. Auch eine mögliche Steuerentlastung müssen Sie selbst berechnen.

Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft können Sie sich einen Teil der bereits bezahlten Energiesteuer auf Gasöl erstatten oder vergüten lassen. Neben der Entlastung beziehungsweise Vergütung von Gasöl ist auch die Entlastung beziehungsweise Vergütung von gleichgestellten Energieerzeugnissen ab dem 01.01.2026 möglich.

Voraussetzung für eine Steuerentlastung ist unter anderem, dass Sie das Gasöl beziehungsweise die gleichgestellten Energieerzeugnisse, für welche Sie eine Steuerentlastung beantragen möchten, für Ihre tägliche Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft verwendet haben. Das trifft zu, wenn Sie zum Beispiel Ihren Ackerschlepper oder andere Maschinen und Fahrzeuge land- oder forstwirtschaftlich einsetzen. Für diese sogenannte Agrardieselentlastung gelten die folgenden Entlastungssätze:

vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025

ab dem 01.01.2026

Es gelten folgende Einschränkungen:

Betriebe, die für andere Betriebe land- und forstwirtschaftliche Arbeiten ausführen, erhalten keine Steuerentlastung für Gasöl oder gleichgestellte Energieerzeugnisse. Imkereibetriebe können für höchstens 15 Liter Gasöl beziehungsweise gleichgestellte Energieerzeugnisse je Bienenvolk eine Steuerentlastung bekommen.


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Voraussetzungen

Ihr Betrieb ist in der Land- oder Forstwirtschaft tätig, das heißt

Oder:

Sie betreiben eines der folgenden Unternehmen:

Oder:

Ihr Betrieb führt für einen der genannten Betriebe Arbeiten aus, zum Beispiel als:

Die Steuerentlastung gilt als staatliche Beihilfe. Daher müssen Sie die entsprechenden beihilferechtlichen Vorgaben erfüllen.

Der Gesamtentlastungsbetrag für Gasöl beziehungsweise gleichgestellte Energieerzeugnisse muss mindestens 50,00 EUR im Kalenderjahr betragen.


Fristen

Sie müssen die Steuerentlastung bis zum 31.12. des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem Gasöl oder die gleichgestellten Energieerzeugnisse verwendet worden sind, online im Zoll-Portal beantragen.


Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Steuerentlastung erhalten wollen, müssen Sie diese über das Zoll-Portal online beantragen:

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann in begründeten Einzelfällen die Verwendung des Papierantrags zugelassen werden. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt.


Erforderliche Unterlagen


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD), Service Desk Zoll (Anwenderfragen)

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll