Strommenge in der Steuererklärung angeben und die Stromsteuer selbst berechnen


Allgemeine Informationen

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf elektrischen Strom erhoben wird. Bei der Stromsteuer handelt es sich außerdem um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet, wenn Sie die Steuer als Steuerschuldner bezahlen, müssen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Stromsteuer selbst berechnen (Steueranmeldung).

In der Regel wird elektrischer Strom durch einen Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch entnommen. Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Entnahme beziehungsweise des Verbrauchs. Der Stromversorger muss dann für diesen Strom die Stromsteuer als Steuerschuldner entrichten und reicht die Kosten über den Strompreis im Rahmen der Rechnung an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiter.

Entnimmt der Stromversorger Strom zum Selbstverbrauch aus dem Versorgungsnetz, muss er ebenfalls Stromsteuer bezahlen.

 Wenn Sie als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch erzeugen, müssen Sie für den selbst verbrauchten Strom ebenfalls die Stromsteuer zahlen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine Steuerbefreiung für den selbst erzeugten und genutzten Strom vorliegt. Solche Steuerbefreiungen sind beispielsweise möglich für Eigenerzeuger mit kleinen Photovoltaik-Hausdachanlagen (PV-Anlagen) oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen).

Sie müssen die Stromsteuer unaufgefordert und fristgerecht bezahlen. Andernfalls müssen Sie mit Säumniszuschlägen rechnen.


Voraussetzungen

Sie müssen die Stromsteuer anmelden, wenn Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Steuerschuldner sind Sie, wenn Sie


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an. 


Fristen

Je nachdem, ob Sie die Stromsteuer jährlich oder monatlich anmelden möchten, müssen Sie unterschiedliche Fristen beachten:


Verfahrensablauf

Ihre "Stromsteueranmeldung und/oder Anmeldung der steuerfreien Strommengen" (Vordruck 1400) können Sie online in der Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (IVVA)" im Zoll-Portal durchführen. Alternativ können Sie die erforderlichen Unterlagen auch schriftlich einreichen.

Online-Anmeldung:

Schriftliche Anmeldung:


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

13.10.2023

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)