Kostenübernahme beschädigter oder zerstörter Hilfsmittel beantragen


Allgemeine Informationen

Wenn ein von Ihnen genutztes Hilfsmittel bei einem einen Arbeits-, Wege- oder Schulunfall beschädigt wird oder verloren geht, ersetzt Ihnen die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden.

Als Hilfsmittel gelten zum Beispiel:

Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund Sie das Hilfsmittel benötigen.

Nach einer Beschädigung können Sie die Erstattung der Reparaturkosten verlangen. Wenn Ihr Hilfsmittel zerstört oder verloren gegangen ist, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für ein neues Hilfsmittel. Dieses muss in seiner Ausstattung, der Funktion und dem Preis dem bisherigen Hilfsmittel entsprechen.

Das Ziel ist, dass Sie das Hilfsmittel wieder so nutzen können, wie vor dem Unfall ("Naturalrestitution"). Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt Ihnen also den tatsächlich entstandenen Schaden.

Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die gesetzliche Unfallversicherung Luxusausführungen von Hilfsmitteln ersetzt, die als Zierde oder Schmuck dienen.


Voraussetzungen

Die Kosten können nur dann übernommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.


Fristen

Es gibt keine Fristen.


Anträge / Formulare


Verfahrensablauf

Sie können eine Kostenübernahme für beschädigte oder zerstörte Hilfsmittel online oder per Post beantragen.

Online-Dienst:


Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

Nachricht per Post:


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fachlich freigegeben am

07.02.2023

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Adresse
Glinkastraße 14455
10117 Berlin, Stadt

Übersicht der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen