Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung von Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben beantragen


Allgemeine Informationen

Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, sind rentenversicherungspflichtig.

In die Handwerksrolle werden Sie eingetragen, wenn Sie

Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, das die Handwerkskammer führt. Darin sind die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks sowie ihr Handwerk eingetragen.

Die Eintragung in die Handwerksrolle setzt unter anderem voraus, dass ein bestimmter Befähigungsnachweis vorliegt. Das kann beispielsweise eine Meisterprüfung sein.

Für Sie kommt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur dann möglich, wenn Sie

Ob Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, prüft und entscheidet die zuständige Handwerkskammer. Die Rentenversicherung ist an die Entscheidung der Handwerkskammer gebunden.

Die Handwerkskammer meldet der Rentenversicherung unverzüglich die für die Prüfung der Versicherungspflicht relevanten Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle.

Nur in Ausnahmefällen sind Sie verpflichtet, sich direkt beim Rentenversicherungsträger zu melden: Das ist der Fall, wenn Sie

Bei Eingang einer entsprechenden Meldung prüft die Rentenversicherung, ob eine Versicherungs- und Beitragspflicht besteht.

Wenn Sie eine geringfügig selbständige Tätigkeit ausüben, besteht für Sie eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern Ihr Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, können Sie zwischen diesen Möglichkeiten wählen:

Wenn Sie keine Wahl treffen, müssen Sie in den ersten 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag zahlen. Danach ist der Regelbeitrag zu zahlen.

Mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen profitieren Sie vom gesamten Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Versicherung endet mit der Löschung aus der Handwerksrolle. Sie endet außerdem auf Ihren Antrag hin, wenn Sie eine bestimmte Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist möglich, wenn

Hinweis:
Bei Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Anlage B der Handwerksordnung besteht keine Rentenversicherungspflicht für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben. Die Rentenversicherungspflicht kann jedoch aufgrund anderer Vorschriften eintreten, zum Beispiel als Selbstständige mit Auftraggebenden.


Voraussetzungen

Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist für Sie als gewerbetreibende Person in einem Handwerksbetrieb nur möglich

Die Versicherungspflicht als gewerbetreibende Person in einem Handwerksbetrieb besteht, wenn Sie


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten für Sie an.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 Monat.


Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja


Verfahrensablauf

Die Versicherungspflicht als gewerbetreibende Person in einem Handwerksbetrieb tritt automatisch ein, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Online:

Persönlich:

Schriftlich:

Ihren Antrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine Vollmacht bei der Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich die Rentenversicherung ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.

Wenn Sie Ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen, kann der gesamte Schriftwechsel online erfolgen. Entweder nutzen Sie das elektronische Postfach unter den Online-Diensten mit Registrierung oder De-Mail.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fachlich freigegeben am

28.08.2022

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung

Zuständiger Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV)