Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie Kinder erziehen, bekommen Sie dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge gutgeschrieben. Für diese Zeit erhalten Sie später mehr Rente. Das schafft einen Ausgleich dafür, dass Erziehende vielfach nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können.
Für die Erziehung eines Kindes werden bis zu 3 Jahre als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben. Das sind die sogenannten Kindererziehungszeiten. Neben den Kindererziehungszeiten werden auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehungszeit anerkannt. Sie beginnen mit dem Tag der Geburt und enden nach 10 Jahren.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten für Sie an.


Fristen

In der Regel sind keine Fristen vorgegeben oder einzuhalten.
Es gibt eine Ausnahme:
Bei einer gemeinsamen Erziehung können die Kinderziehungs- und Berücksichtigungszeiten dem Vater zugeordnet werden. Die Berücksichtigung beim Vater muss mit einer übereinstimmenden Erklärung der Eltern erfolgen. Diese kann nur für die Zukunft, höchstens für bis zu 2 Kalendermonaten rückwirkend abgegeben werden.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 Monat.


Anträge / Formulare

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja


Verfahrensablauf

Ihren Antrag können Sie online, persönlich oder schriftlich stellen.

Online-Antrag:

Persönlicher Antrag:

Schriftlicher Antrag:

Ihren Antrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine Vollmacht bei der Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich die Rentenversicherung ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.

Wenn Sie Ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen, kann der gesamte Schriftwechsel online erfolgen. Entweder nutzen Sie das elektronische Postfach unter den Online-Diensten mit Registrierung oder De-Mail.


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fachlich freigegeben am

13.07.2022

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger

Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung

Zuständiger Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV)