Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Veränderungen anzeigen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

21.08.2026

Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage


Weitere Informationen

Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.


Fristen

Jede wesentliche Veränderung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.


Zuständige Stelle

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt


Allgemeine Informationen

Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie:

Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen. 

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patientinnen und Patienten durchführen. Das sind beispielsweise:

Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die

dann müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf


Erforderliche Unterlagen


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Verbraucherschutz
Adresse
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
(Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.)