Krankenbehandlung von Nichtschädigungsfolgen für Schwergeschädigte
Rechtsgrundlage
- § 42 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
Fachlich freigegeben am
09.07.2026Fristen
Es gibt keine Frist.
Gebühr
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit
Allgemeine Informationen
Wenn Sie einen gesundheitlichen Schaden erleiden, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, können Sie dafür entschädigt werden.
Wurde bei Ihnen ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 festgestellt, können Sie zusätzliche Leistungen erhalten. Unter Umständen werden dann Behandlungen von Erkrankungen übernommen, die nicht auf die anerkannte Schädigung zurückzuführen sind. Dazu können beispielsweise Arztbesuche, Medikamente oder Krankenhausaufenthalte gehören.
Voraussetzungen
- Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung.
- Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) liegt bei 50 oder höher.
- Sie haben keine andere Absicherung im Krankheitsfall oder können diese auf Grund der Folgen des schädigenden Ereignisses nicht mehr unterhalten.
- Eine Verweigerung von Leistungen für nicht aus dem schädigenden Ereignis resultierenden Gesundheitsschäden würde für Sie eine unbillige Härte bedeuten.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit - Soziales Entschädigungsrecht
Adresse
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Adresse
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt