Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst für eine notwendige Begleitung bei der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung beantragen
Rechtsgrundlage
- § 53 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
Fachlich freigegeben am
11.09.2026Gebühr
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Es fallen keine Kosten an.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit
Allgemeine Informationen
Sie können sich von einer anderen Person begleiten lassen, wenn Sie zum Beispiel bei Arztbesuchen oder Behandlungen von anerkannten Schädigungsfolgen Unterstützung benötigen.
Entsteht Ihrer Begleitperson durch die notwendige Begleitung ein Verdienstausfall, kann dieser in angemessenem Umfang ersetzt werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn die Begleitperson hierfür unbezahlten Urlaub nehmen muss.
Voraussetzungen
- Sie haben einen gesundheitlichen Schaden erlitten, für den Sie Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten können.
- Sie benötigen wegen Ihrer anerkannten Schädigungsfolgen eine ambulante oder stationäre Behandlung.
- Sie benötigen wegen Ihres Gesundheitszustands eine Begleitperson für den Weg zur Behandlung oder während des Behandlungsaufenthalts.
- Die Begleitung ist notwendig, weil Sie den Weg nicht allein zurücklegen können oder weil ohne die Begleitung der Erfolg Ihrer Behandlung gefährdet wäre.
- Die begleitende Person ist keine berufsmäßige Begleitung und hat einen Verdienstausfall erlitten.
- Sie sind gegenüber Ihrer Begleitung zur Erstattung des entgangenen Verdienstes verpflichtet.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit - Soziales Entschädigungsrecht
Adresse
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Adresse
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt