Beihilfe bei erheblich beeinträchtigter Erwerbsgrundlage im Rahmen der Sozialen Entschädigung beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

28.08.2026

Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit


Allgemeine Informationen

Wenn Sie wegen anerkannter Schädigungsfolgen eine ambulante oder stationäre Behandlung benötigen und dadurch, in Ihrer Erwerbsgrundlage erheblich beeinträchtigt sind, können Sie eine Beihilfe erhalten.

Eine Beihilfe kann auch gezahlt werden, wenn Ihre Einkünfte einschließlich des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung wegen bestehender unabwendbarer finanzieller Verpflichtungen nicht ausreichen, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die Beihilfe wird in angemessener Höhe gezahlt und endet spätestens, wenn auch Ihr Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung endet. Erhalten Sie kein Krankengeld, weil Sie zuvor kein Einkommen erzielt haben, gelten für die Dauer entsprechende zeitliche Grenzen.


Voraussetzungen


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit - Soziales Entschädigungsrecht
Adresse
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Adresse
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt