Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragten bestellen oder abberufen („entpflichten“)


Allgemeine Informationen

Finanzunternehmen und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 15 GwG) haben eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und die Entpflichtung der Geldwäschebeauftragten oder des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.

Die Verpflichtung betrifft konkret:

Zu den wichtigsten Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass:


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

keine


Fristen


Bearbeitungsdauer

entfällt, es handelt sich nur um eine Anzeige


Anträge / Formulare


Verfahrensablauf


Rechtsgrundlage

§ 7 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) für Bestellung

§ 7 Abs. 4 Geldwäschegesetz (GwG) für Anzeige der Bestellung und Entpflichtung

Ggf. i.V.m. Allgemeinverfügungen gem. 7 Abs. 3 Satz 2 Geldwäschegesetz


Zuständige Stelle(n)