Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen melden


Allgemeine Informationen

Unter Biostoffen versteht man im Wesentlichen Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze oder Viren, die den Menschen durch Infektionen, toxische oder sensibilisierende Wirkungen gefährden können.

Tätigkeiten mit Biostoffen werden in vielen verschiedenen Branchen durchgeführt.

Einige Beispiele sind Tätigkeiten in den Bereichen

Beschäftigte müssen vor Gefährdungen durch infektiöse, sensibilisierende oder toxische Wirkungen von Biostoffen geschützt werden. Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine gezielte Tätigkeit ist beispielsweise das geplante Anzüchten eines bekannten Bakteriums, zum Beispiel eines Tuberkuloseerregers. Überwiegend werden nicht gezielte Tätigkeiten ausgeführt, bei denen die Biostoffe als „Begleitstoffe“ oder „Verunreinigungen“ auftreten. Beispiele hierzu sind

Biostoffe werden in die Risikogruppen 1- 4 eingeteilt. Die Einstufung hängt vom ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft ab. Risikogruppe 1 bedeutet die geringste, Risikogruppe 4 die höchste Gefährdung.

Als Arbeitgeber müssen Sie der zuständigen Stelle folgende Tätigkeiten mit Biostoffen anzeigen:


Erforderliche Unterlagen

Die Meldung muss folgende Angaben umfassen:

Die Anzeigepflicht können Sie auch dadurch erfüllen, dass Sie der zuständigen Behörde innerhalb der Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermitteln, wenn diese gleichwertige Angaben beinhaltet. Dies könnten zum Beispiel Unterlagen sein, die Erlaubnisse oder Anzeigen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV) beziehungsweise auch Anmelde- oder Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) betreffen.


Fristen

Sie müssen die Meldung spätestens 30 Tage

durchführen.

Die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme müssen Sie unverzüglich melden.


Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt.


Weitere Informationen

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie eine Meldung

Wenn Sie vorsätzlich handeln und das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährden, machen Sie sich strafbar.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt


Fachlich freigegeben am

21.08.2026

Zuständige Stelle(n)