Verlängerung eines Sonderbetriebsplans für Bergbau beantragen


Allgemeine Informationen

Ein Betriebsplandient der Betriebsüberwachung. Um einen Bergbaubetrieb gründen und führen zu können, brauchen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Betriebsplan. Für besondere Arbeiten und Anlagen, die sich aufgrund ihres Detailgrades nicht für die Aufnahme in den Hauptbetriebsplan eignen, kann Sie die zuständige Bergbehörde dazu verpflichten, Sonderbetriebspläne zu erstellen.

Wollen Sie diesen Sonderbetriebsplan verlängern, müssen Sie dafür eine Zulassung beantragen.

Ein Betriebsplan umfasst umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau, beispielsweise

Sonderbetriebspläne enthalten Maßnahmen, die zwar Teil des Hauptbetriebsplans sind, sich aber nicht auf die im Hauptbetriebsplan festgelegte Dauer begrenzen lassen oder die spezielle Maßnahmen betreffen. Solche Maßnahmen können zum Beispiel sein:

Sonderbetriebspläne müssen, ebenso wie Rahmen- und Hauptbetriebspläne, von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Sonderbetriebsplanverfahren eigenen sich nur für Verfahren, in denen keine Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) erforderlich ist.


Voraussetzungen

Damit Sie die Zulassung für die Verlängerung Ihres Sonderbetriebsplan bekommen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die jedoch gegebenenfalls bereits im Verfahren zur Zulassung des Hauptbetriebsplanes geprüft wurden:


Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, klären Sie gemeinsam mit Ihrer zuständigen Bergbehörde. Zusätzlich zu den Angaben im Hauptbetriebsplan, sind im Sonderbetriebsplan eventuell folgende Unterlagen nötig:


Verfahrensablauf

Sie können die Zulassung der Verlängerung Ihres Sonderbetriebsplans online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.

Verlängerung online beantragen:

Verlängerung direkt bei der zuständigen Bergbehörde beantragen:

Weitere Verfahrensschritte:


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW)


Fachlich freigegeben am

22.06.2023

Zuständige Stelle(n)