Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen


Allgemeine Informationen

Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.

In bestimmten Fällen müssen Sie der zuständigen Behörde unentgeltlich

Die Unterlagen können Sie wie folgt vorlegen:


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

26.03.2025

Zuständige Stelle(n)