Niederlassungserlaubnis für eigenständig aufenthaltsberechtigte Ehegatten beantragen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs (§ 28 oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes) sind und Ihre Ehe bzw. Lebenspartnerschaft beendet ist oder Sie bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten (§ 31 Absatz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten.

Die Niederlassungserlaubnis stellt ein eigenständiges, vom ursprünglichen Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht dar. Das bedeutet, dass der Aufenthaltsstatus Ihres ehemaligen Ehegatten bzw. Lebenspartners für Ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland unerheblich ist, wenn Sie die Niederlassungserlaubnis erhalten haben. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.


Gebühren (Kosten)

Gebührenhöhe (fix): 113,00 Euro

Bemerkungen:


Fristen

Antragsfrist: Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Geltungsdauer: Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.


Bearbeitungsdauer

ca. 6 Wochen bis 8 Wochen

Bemerkungen:


Zuständige Stelle

Zuständig ist die Ausländerbehörde im Wohnsitz der antragstellenden Person.


Anträge / Formulare

Die formlose Antragsstellung ist möglich.

Das persönliche Erscheinen in der Behörde ist erforderlich.


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Es gibt folgende Hinweise:     


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

21.09.2022

Zuständige Stelle(n)