Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel vorlegen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine Anlage betreiben, in der flüchtige, organische Lösemittel (volatile organic compounds, VOC) verwendet werden, müssen Sie die Lösemittelemissionen regelmäßig messen lassen.

Typische Einsatzgebiete sind beispielsweise

Die Einzelmessungen müssen Sie durch ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person durchführen lassen. Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie unverzüglich einen Messbericht erstellen oder erstellen lassen. Auf Verlangen der zuständigen Immissionsschutzbehörde müssen Sie den Messbericht vorlegen.

Sie können ausnahmsweise auf Einzelmessungen verzichten, wenn Ihre Anlage zur Überwachung der Emissionen bereits mit einer kontinuierlich aufzeichnenden Messeinrichtung ausgestattet ist.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Fristen

Wenn Sie Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geänderten haben, müssen Sie die erste Messung innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme durchführen lassen. Anschließend muss die Messung wiederkehrend alle 3 Jahre erfolgen.

Bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage müssen Sie den Messbericht spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage müssen Sie den Messbericht 5 Jahre am Betriebsort aufbewahren.


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)


Fachlich freigegeben am

29.05.2026

Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Adresse
Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale)