Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vorlegen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

18.08.2023

Fristen

Der Messbericht muss 8 Wochen nach den Messungen zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Wenn Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate durchführen lassen, anschließend regelmäßig alle 6 Monate.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz


Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)


Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.


Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht mit Angaben über:


Allgemeine Informationen

Wenn Sie Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen ermitteln lassen.

Sie müssen die Messungen durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen.


Weitere Informationen


Voraussetzungen


Verfahrensablauf


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Adresse
Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale)