Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei sonstigen Anlagen vorlegen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

11.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)


Weitere Informationen

Wenn Sie behördlich angeordnete Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.


Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)


Fristen

Messungen und Messbericht müssen Sie innerhalb der im Genehmigungsbescheid Ihrer Anlage genannten Frist zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.


Verfahrensablauf

Sie können Ihren Messbericht entsprechend der Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde einreichen. Den Bericht legen Sie folgendermaßen vor:


Allgemeine Informationen

Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben, können Sie behördlich verpflichtet werden:

Einzelheiten zu Art und Umfang der kontinuierlichen Messungen sowie zu den von Ihnen einzuhaltenden Fristen stehen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage.


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Adresse
Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale)