Zulassung als Anwältin oder Anwalt aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation beantragen


Allgemeine Informationen

Als Anwältin oder Anwalt aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) dürfen Sie Ihren Beruf in Deutschland ausüben, wenn die für Sie zuständige inländische Rechtsanwaltskammer Sie als Anwältin oder Anwalt zulässt.

Wenn Sie einen der folgenden Berufe ausüben, dürfen Sie nach Ihrer Zulassung in Deutschland Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts Ihres Herkunftslandes und des Völkerrechts erbringen:

Die Zulassung, also Ihre Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer, ist wirksam, sobald Sie die Verfügung über Ihre Aufnahme erhalten.


Voraussetzungen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)


Fachlich freigegeben am

22.04.2024

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer.


Zuständige Stelle(n)