Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anmelden


Allgemeine Informationen

Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Behörde anzeigen.

Eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen kann eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Baumaßnahmen sein.

Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen.

Anzeigepflichtig sind Sie als Inhaber/ Inhaberin

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die genehmigt sind (zum Beispiel in Steinbrüchen).


Voraussetzungen

Damit Sie diese Anzeige stellen können, müssen Sie Inhaber/ Inhaberin einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz sein.

Die Anzeigepflicht besteht für das Sprengen von Bauwerken oder Bauwerksteilen oder für allgemeine Sprengarbeiten für Sprengungen bei Baumaßnahmen (ohne Sprengung von Bauwerken oder Bauwerksteilen).


Erforderliche Unterlagen

In der Anzeige führen Sie auf:

Außerdem führen Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bei:


Gebühren (Kosten)

Richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland.


Fristen

Die Anzeige muss

Zudem muss jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung umgehend angezeigt werden.


Verfahrensablauf

Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach der Sprengverordnung erfüllt.

Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie die Sprengung vornehmen.


Weitere Informationen

Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig. Nicht rechtzeitige, unvollständige, unrichtige Anzeigen sind ordnungswidrig im Sinne des Sprengstoffgesetzes.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW


Fachlich freigegeben am

22.03.2024

Zuständige Stelle(n)