Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten beantragen


Allgemeine Informationen

Als Finanzunternehmen sind Sie verpflichtet, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.

Güterhändlerinnen und Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten, alle im Geldwäschegesetz genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Fristen

Keine


Bearbeitungsdauer

Circa 6 Wochen


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen


Fachlich freigegeben am

12.07.2024

Zuständige Stelle(n)