Wesentliche Änderungen von Niederfrequenzanlagen oder Gleichstromanlagen anzeigen


Allgemeine Informationen

Wenn Ihre Anlage keine anderen behördlichen Genehmigungen erfordert, die den Immissionsschutz betreffen, müssen Sie eine geplante wesentliche Änderung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dafür haben Sie bis spätestens 2 Wochen vor der Durchführung der Änderung Zeit.

Wenn Sie eine wesentliche Änderung an einer Niederfrequenzanlage mit weniger als 110 Kilovolt vornehmen wollen, müssen Sie erforderliche Unterlagen nur dann einreichen, wenn die zuständige Behörde Sie dazu auffordert.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.


Fristen

Sie müssen die Anzeige bis spätestens zwei Wochen vor der wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde eingereicht haben.


Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Sie müssen die Anzeige bis spätestens 2 Wochen vor den wesentlichen Änderungen an Ihrer Anlage bei der zuständigen Behörde eingereicht haben. Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der Anzeige.


Zuständige Stelle

In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Landesamt für Geologie und Bergwesen zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige. In allen übrigen Angelegenheiten ist das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde.


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreichen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)


Fachlich freigegeben am

26.03.2024

Zuständige Stelle(n)