Registrierung als Servicedienstleisterin oder Servicedienstleister für Dritte im Rahmen der Geldwäscheaufsicht


Allgemeine Informationen

Wenn Sie Dienstleisterin oder Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder sind, müssen Sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde registrieren. Dies gilt nicht, wenn sie

Die Aufsichtsbehörde kann Personen der Führungs- und Leitungsebene abberufen. Das ist möglich, sobald begründete Tatsachen zu der Annahme führen, dass diese Personen nicht geeignet oder zuverlässig sind.

Die Aufsichtsbehörde kann Unternehmen verbieten, bestimmte Dienstleistungen anzubieten. Das geschieht, wenn es klare Anzeichen dafür gibt, dass die Person, die wirtschaftlich hinter dem Unternehmen steht, nicht vertrauenswürdig oder ungeeignet ist.


Voraussetzungen

Sie leisten für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen:

Sie schaffen die Möglichkeit für eine andere Person, die oben genannten Funktionen auszuüben.


Erforderliche Unterlagen

der Tätigkeit durch die verantwortliche Person.


Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

10.04.2026

Zuständige Stelle(n)