Genehmigung einer Erprobung und Vorführung von Theaterfeuerwerken beantragen


Allgemeine Informationen

Sie benötigen eine Genehmigung für die Erprobung wie auch für die Vorführung von feuergefährlichen Handlungen bei Anwesenheit von Publikum und Mitwirkenden:

Effekte können durch pyrotechnische Gegenstände erzeugt werden, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden unterteilt in:

Sowohl die Kategorie T1 als auch T2 sind genehmigungspflichtig. Personen, die mit Feuerwerk der Kategorie T2 arbeiten, benötigen einen behördlichen Befähigungsschein.

Sie sind verpflichtet, pyrotechnische Effekte vor der Vorführung vor Publikum zu erproben. Auch für diese Probe benötigen Sie eine Genehmigung. Das Bestehen der Probe ist die Voraussetzung für die endgültige Erteilung der Genehmigung.

Bei der Probe werden zum Beispiel überprüft:

Die Genehmigung kann abgelehnt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist. Wenn Sie pyrotechnische Effekte auf einer Tournee einsetzen möchten, müssen Sie die Genehmigung für die Spielstätten jeweils vor Ort beantragen.

Im Zuschauerbereich dürfen Sie grundsätzlich keine feuergefährlichen Effekte vorführen.


Voraussetzungen


Fristen

Die Genehmigung muss mindestens 2 Wochen vor Datum des Bühnenauftritts beantragt werden.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert je nach Aufwand mindestens 14 Tage.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI)


Fachlich freigegeben am

10.06.2026

Zuständige Stelle(n)