Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem Handwerksberuf oder einem handwerksähnlichen Gewerbe (Gesellenprüfung) beantragen


Allgemeine Informationen

Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk.

Die Berufe im Handwerk oder in handwerksähnlichen Gewerben sind auf Gesellenebene nicht reglementiert. Das bedeutet: Sie brauchen keine bestimmte Berufsqualifikation, um dauerhaft in diesen Berufen auf der Ebene einer Gesellin oder eines Gesellen zu arbeiten.

Sie haben aber das Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung auf Gesellenebene erleichtert auch den Zugang zu Meisterschulen und Meisterprüfungen.

Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.

Durch den Bescheid können Arbeitgeber Ihre berufliche Qualifikation besser einschätzen. Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz.

Zuständige Stellen für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Handwerk sind die regionalen Handwerkskammern. In manchen Fällen sind auch die Industrie- und Handelskammern zuständig. 

Die zuständigen Stellen beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.

Vielleicht müssen Sie im Laufe des Anerkennungsverfahrens weitere Dokumente einreichen oder die relevanten beruflichen Fertigkeiten durch geeignete Verfahren nachweisen. Die zuständige Stelle informiert Sie.


Gebühren (Kosten)

Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten anfallen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.


Fristen

Es gibt keine Frist.

Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.


Zuständige Stelle

Zuständig sind die regionalen Handwerkskammern, in manchen Fällen auch die Industrie- und Handelskammer (IHK).


Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Stelle.

Vielleicht können Sie den Antrag elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie. Sie können den Antrag mit den Dokumenten auch bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale.
 

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Gegebenenfalls kann die zuständige Stelle auch die relevanten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen geeigneter Verfahren feststellen, zum Beispiel falls die erforderlichen Nachweise nicht oder nur teilweise vorleget werden können oder inhaltlich nicht ausreichend sind. Geeignete Verfahren sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche sowie praktische und theoretische Prüfungen.
 

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation gleichwertig sind.

Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.

Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.


Weitere Informationen

Qualifikationsanalyse

Sie haben eine formale Ausbildung abgeschlossen, aber Sie haben nicht mehr alle notwendigen Dokumente für den Antrag? Dann können Sie Ihre Berufsqualifikation vielleicht durch eine Qualifikationsanalyse nachweisen. Das bedeutet: Sie können Ihre beruflichen Kompetenzen praktisch nachweisen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
 

Verfahren für Spätaussiedler

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz


Fachlich freigegeben am

29.09.2023

Zuständige Stelle(n)