Stellvertretungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder Waffenhandel dem Leiter einer unselbstständigen Zweigstelle erteilen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine andere Person mit der Leitung einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung oder zum gewerbsmäßigen Waffenhandel beauftragen wollen, benötigen Sie eine Stellvertretererlaubnis.

Sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Leiter der unselbstständigen Zweigstelle erteilt und kann befristet werden.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Gebühren (Kosten)

Verwaltungsgebühr: 300 - 2.000 EUR


Fristen

Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin beziehungsweise der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb 1 Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder 1 Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von 2 Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.


Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde Ihres Landkreises. Wenn Sie in Dessau-Roßlau wohnen, wenden Sie sich ebenfalls an die Waffenbehörde.

Wenn Sie in Halle oder Magdeburg wohnen, wenden Sie sich an die jeweilige Polizeidirektion.


Anträge / Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Verfahrensablauf

Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen


Fachlich freigegeben am

20.12.2023

Zuständige Stelle(n)