Quarantänestationen/geschlossenen Anlagen für das Arbeiten mit spezifiziertem Material zu wissenschaftlichen Zwecken benennen


Allgemeine Informationen

Für eine Ausnahmegenehmigung zum Arbeiten mit geregelten Quarantäneschädlingen und sonstigen pflanzengesundheitlich mit Einfuhr- und/oder Verbringungsverbot geregelten Materialien ist die Benennung einer “Quarantänestation” oder “Geschlossenen Anlage” die Grundlage der Genehmigung.

Quarantänestationen werden an Standorten amtlicher Einrichtungen benannt. Standorte nichtamtlicher wissenschaftlicher Einrichtungen oder von Unternehmen können als Ganzes oder in bestimmten Teilen als “Geschlossene Anlage” benannt werden. Die Benennung solcher Standorte kann zeitlich befristet (z. B. auf die Dauer eines Projektes) sein. Grundlage der Benennungsentscheidung der zuständigen Behörde ist der Antrag bzw. die darin bzw. in den dem Antrag beigefügten Anlagen gemachten Angaben zur Erfüllung der durch Artikel 61 der VO (EU) 2016/2031 vorgeschriebenen Bedingungen. Der für die Arbeiten vorgesehene benannte Standort ist in diesem erweiterten Genehmigungsantrag mit bestimmten Details und weiteren Angaben entsprechend des Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 anzugeben.

Ist ein Standort als “Quarantänestation” oder “Geschlossene Anlage” benannt, können innerhalb dieser Räumlichkeiten Arbeiten (Umgang, Lagerung, Vermehrung, Züchtung oder Tests) mit Quarantäneschädlingen oder anderweitig geregelten Materialien beantragt und genehmigt werden. Das Verbringen des Materials sowie Arbeiten mit dem Material erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Folgende Nachweise sind zu erbringen:

In Sachsen-Anhalt sind dazu folgende Formulare zu verwenden:

Eine zusätzliche Kopie mit den persönlichen Angaben (Aufstellung des/der Name/n und fachlich oder wissenschaftliche Qualifikation(en) mit Telefon (fest/mobil) sowie E-Mail der für die spezifizierten Arbeiten verantwortlichen bzw. in diese Arbeiten eingebundenen Person/en am zu benennenden Standort) muss in Sachsen-Anhalt dem Antrag nicht beigefügt werden, da diese im Antragsformular erhoben werden.


Gebühren (Kosten)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.


Fristen

Fristtyp: Geltungsdauer.

Die Geltungsdauer der Benennung wird im Einzelfall durch die zuständige Behörde festgelegt.


Zuständige Stelle

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt (LLG)

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten


Verfahrensablauf


Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt


Fachlich freigegeben am

19.03.2025

Formulare


Zuständige Stelle(n)

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt
Adresse
Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg (Saale), Stadt